Norm
DSt 1990 §36 Abs3Rechtssatz
Die Verfügung des Vorsitzenden des Disziplinarrates, mit dem der Akt dem unter einem bestellten Untersuchungskommissär zurückgeleitet wird, ist eine solche bloß prozessleitender Natur, die weder mit Beschwerde noch einem anderen Rechtsmittel oder Rechtsbehelf bekämpft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123525Im RIS seit
22.06.2008Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022