Norm
EheG §78Rechtssatz
Der Erbe schuldet auch dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nach § 78 EheG keineswegs mehr, als der Reinnachlass ausmacht, selbst bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung. Es würde nämlich eine der gesetzgeberischen Intention nicht entsprechende Besserstellung des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem bei Tod des Unterhaltsverpflichteten in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten (§ 796 Satz1 ABGB: „bis zum Wert der Verlassenschaft") darstellen, wollte man seinen nach § 78 EheG auf die Erben übergegangenen Unterhaltsanspruch nicht mit dem Wert des Reinnachlasses limitieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123573Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011