Norm
MRK Art6 Abs3 lita IV1Rechtssatz
Wurde ein geänderter rechtlicher Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren erörtert, wurde damit der Schutz- und Warnfunktion des § 262 StPO im Sinne einer Fairness des Verfahrens (Art 6 MRK) entsprochen, sodass es in einem auf Grund der Urteilsaufhebung neu durchzuführenden Verfahren keiner neuerlichen Erörterung derselben von der Anklage abweichenden Beurteilung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123609Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021