RS OGH 2008/5/27 14Os62/08m, 14Os60/08t, 13Os161/08p, 15Os174/11v, 11Os80/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2008
beobachten
merken

Norm

GOG §91 Abs1
GRBG §1 Abs1

Rechtssatz

Eine Beschwerde gegen das Unterbleiben einer auf Zustellung der im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht durch ein Erstgericht sieht die Strafprozessordnung nicht vor, sodass eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch verspätete Übermittlung der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Effektiven Rechtsschutz gegen das vorübergehende Unterbleiben der gebotenen gerichtlichen Verfügung bietet aber der Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 62/08m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 14 Os 62/08m
  • 14 Os 60/08t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 14 Os 60/08t
    Vgl; Beisatz: Steht eine Haftbeschwerde gegen Verzögerungen nicht zur Verfügung, bietet im Übrigen § 91 GOG Grundrechtsschutz. (T1)
  • 13 Os 161/08p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2008 13 Os 161/08p
    Auch
  • 15 Os 174/11v
    Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 174/11v
    Auch
  • 11 Os 80/20d
    Entscheidungstext OGH 08.10.2020 11 Os 80/20d
    Vgl; Beisatz: Hier: Erforderlichkeit der Einbringung eines Fristsetzungsantrages gemäß § 91 GOG zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs (im Hinblick auf einen Erneuerungsantrag). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123544

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten