Norm
GOG §91 Abs1Rechtssatz
Eine Beschwerde gegen das Unterbleiben einer auf Zustellung der im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht durch ein Erstgericht sieht die Strafprozessordnung nicht vor, sodass eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch verspätete Übermittlung der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Effektiven Rechtsschutz gegen das vorübergehende Unterbleiben der gebotenen gerichtlichen Verfügung bietet aber der Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123544Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020