RS OGH 2008/5/28 7Ob105/08d, 1Ob32/13g, 3Ob196/14s, 3Ob55/16h, 1Ob27/16a, 20Os16/16b, 8Ob37/17z, 3Ob

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Norm

ABGB §274 Abs2

Rechtssatz

Eine fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die dadurch erschwerte Kommunikation im Verhältnis zum Sachwalter stellt ein nahezu klassisches Problem bei der Übernahme von Sachwalterschaften für psychisch kranke Betroffene dar. Derartige Umstände bewirken - ebensowenig wie lediglich verbalaggressives Verhalten der behinderten Person - für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 105/08d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2008 7 Ob 105/08d
  • 1 Ob 32/13g
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 32/13g
  • 3 Ob 196/14s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 196/14s
    Auch
  • 3 Ob 55/16h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 55/16h
    Auch
  • 1 Ob 27/16a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 27/16a
  • 20 Os 16/16b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Os 16/16b
    Auch; Beisatz: Weder eine allgemeine (nicht auf einem mit dem Vertretungsbedürftigen vorbestehenden Konflikt beruhende) Abneigung noch die typischerweise fehlende (juristische) Einsichtsfähigkeit des Betroffenen bewirkt eine Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt. (T1)
  • 8 Ob 37/17z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 37/17z
    Auch; nur: Lediglich verbalaggressives Verhalten der betroffenen Person bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt. (T2)
  • 3 Ob 101/18a
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 101/18a
    Teilweise abweichend; nur T2; Beisatz: Hier: Massive Drohungen auch gegen Angehörige des Sachwalters und konkrete Versuche, deren Anschrift herauszufinden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123572

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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