Norm
ABGB §856Rechtssatz
Die Regeln über die Instandhaltungspflicht an gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen betreffen das Verhältnis zwischen den Nachbarn. Vergleichbar der Regelung des § 839 Satz 1 ABGB über die Aufteilung von Lasten bei Miteigentum wird im Innenverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang zur Erhaltung einer Grenzeinrichtung verpflichtet ist. Damit ist eindeutig klargestellt, dass es sich nicht um eine Schutznorm handelt, die eine Beschädigung der Rechtsgüter Dritter durch eine Verlagerung einer Grenzeinrichtung verhindern soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123731Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008