Norm
HeimAufG §5 Abs2Rechtssatz
Bei einer voraussichtlich länger als 24Stunden dauernden oder wiederholt erforderlichen (sonstigen) Freiheitsbeschränkung muss deren Anordnung nicht für jede dieser Einzelmaßnahmen gesondert erfolgen, sondern genügt die einmalige Anordnung durch den Arzt. Das selbe gilt auch für eine Freiheitsbeschränkung durch die anlassbezogene Verabreichung von Medikamenten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123874Im RIS seit
28.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012