RS OGH 2008/5/29 2Ob77/08z, 7Ob235/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
beobachten
merken

Norm

HeimAufG §5 Abs2

Rechtssatz

Bei einer voraussichtlich länger als 24Stunden dauernden oder wiederholt erforderlichen (sonstigen) Freiheitsbeschränkung muss deren Anordnung nicht für jede dieser Einzelmaßnahmen gesondert erfolgen, sondern genügt die einmalige Anordnung durch den Arzt. Das selbe gilt auch für eine Freiheitsbeschränkung durch die anlassbezogene Verabreichung von Medikamenten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 77/08z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
    Beisatz: Selbst die therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung ist als Freiheitsbeschränkung zu beurteilen, wenn sie primär der Unterbindung von Unruhezuständen und der Beruhigung (also zur „Ruhigstellung" des Bewohners) dient (vergleiche 7 Ob 2423/96s und 1 Ob 251/00v zum UbG). (T1)
  • 7 Ob 235/11a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 235/11a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123874

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten