Norm
AußStrG 2005 §45 IIFRechtssatz
Bei Beschlüssen, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 leg cit nicht erfüllt, richten sich die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitgesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123867Im RIS seit
28.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014