RS OGH 2008/5/29 2Ob142/07g, 3Ob208/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

ABGB §1041 B2
ABGB §1041 B3
ABGB §1359 Satz2
EO §156 IIB
EO §156 IIC
EO §156 IVA
IVF
EO §308 Abs1
EO §313 Abs1

Rechtssatz

Auch im Falle des Übergangs einer Mietzinsforderung auf den Ersteher ist von der (sinngemäßen) Anwendbarkeit des §1395 Satz 2 ABGB zugunsten des Bestandnehmers auszugehen. Der Ersteher kann daher den vertraglich vereinbarten Zins ab Zuschlag nur dann vom Bestandnehmer fordern, wenn dieser nicht gemäß § 1395 Satz 2 ABGB auf Grund der in Unkenntnis der Zuschlagserteilung erfolgten Zahlung an den Verpflichteten oder an dessen Überweisungsgläubiger von (nochmaliger) Zinszahlung befreit ist. Hat der Verpflichtete oder der Überweisungsgläubiger durch eine solche Zahlung Mieteinnahmen erzielt, sind sie dem Ersteher auszufolgen (§ 1041 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 142/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
    Veröff: SZ 2008/72
  • 3 Ob 208/10z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 208/10z
    nur: Der Ersteher kann daher den vertraglich vereinbarten Zins ab Zuschlag nur dann vom Bestandnehmer fordern, wenn dieser nicht gemäß § 1395 Satz 2 ABGB auf Grund der in Unkenntnis der Zuschlagserteilung erfolgten Zahlung an den Verpflichteten oder an dessen Überweisungsgläubiger von (nochmaliger) Zinszahlung befreit ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123739

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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