Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Bei Zerstörung eines Gebäudes ist nicht nur dieses, sondern auch die gesamte Liegenschaft als „beschädigtes Gut" anzusehen. Deren Werterhöhung ist daher auch bei objektiv-abstrakter Berechnung zugunsten des Schädigers in Anrechnung zu bringen. Dieses Ergebnis steht auch mit der Auffassung im Einklang, wonach bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung nur Vorteile anrechenbar sein können, die am beschädigten Gut selbst entstanden sind (vgl RIS-Justiz RS0022824 [T2]).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123734Im RIS seit
28.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011