Norm
EO §156 IIBRechtssatz
Die Wirksamkeit des Zuschlags setzt bereits am Tag der Zuschlagserteilung ein. Dem in einen Bestandvertrag eintretenden Ersteher einer Liegenschaft gebührt daher bereits der am Zuschlagstag fällig werdende Bestandzins.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123735Im RIS seit
28.06.2008Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012