RS OGH 2008/5/29 2Ob142/07g

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

EO §156 IIB
EO §156 IIC
EO §156 IIIB
EO §156 IVA

Rechtssatz

Die Wirksamkeit des Zuschlags setzt bereits am Tag der Zuschlagserteilung ein. Dem in einen Bestandvertrag eintretenden Ersteher einer Liegenschaft gebührt daher bereits der am Zuschlagstag fällig werdende Bestandzins.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123735

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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