Norm
ASVG §176 Abs1 Z6Rechtssatz
Für die Eingliederung eines aus Gefälligkeit helfenden Betriebsangehörigen in das Unternehmen des anderen ist vor allem wesentlich, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (vgl 2 Ob 48/07h).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123965Im RIS seit
28.06.2008Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019