RS OGH 2008/5/29 2Ob38/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

ASVG §333
BIG-Gesetz 1992 §5 Abs1
BIG-Gesetz 2000 §38

Rechtssatz

Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist bei der Nutzung und Verwaltung einer früheren bundeseigenen Liegenschaft anstatt des Bundes als Unternehmer tätig. Diese unternehmerische Funktion und die Übernahme der Instandhaltungspflicht, rechtfertigen die Anwendung des Haftungsprivilegs auf die BIG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 38/08i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
    Beisatz: Der Verweis in § 38 Abs 3 BundesimmobilienG auf die Haftungstatbestände der §§ 1319 und 1319a ABGB, rechtfertigt keinen Ausschluss des Haftungsprivilegs des § 333 ASVG. (T1); Beisatz: Der Haftungsbeschränkung zugunsten der BIG steht auch nicht der Eintritt des Schadens nach Übertragung der Liegenschaft entgegen. (T2); Veröff: SZ 2008/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123853

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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