Norm
DSt 1990 §1 DRechtssatz
Trifft ein Verhandlungsprotokoll keine umfassende Aussage zu einer einem Rechtsanwalt vorgeworfenen Äußerung, weil die Verhandlung durch seinen Ablehnungsantrag unterbrochen wird, ist es trotz § 215 Abs 1 ZPO durchaus angezeigt, zur Eruierung des Sachverhalts eine schriftliche Äußerung der Verhandlungsrichterin und des Gegnervertreters einzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123613Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008