Norm
ZPO §178 Abs2Rechtssatz
Da der Kläger in der Regel selbst an einer raschen Beendigung des Rechtsstreites interessiert ist, trifft die Prozessförderungspflicht vor allem den Beklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123614Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008