Norm
GBG §31 Abs1Rechtssatz
Lediglich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke, das sind solche von Gerichten und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, sieht § 7 PostG 1997 den behördlichen Charakter der Zustellung solcher Schriftstücke durch die Post (bzw einen allfälligen anderen nach §7 Abs7 PostG betrauten Betreiber) vor. Die Definition des Einschreibens in § 2 Z 9 PostG 1997 stellt rein auf das Privatrecht ab. Bei der Bestätigung einer vom Notar nach § 83 Abs 5 NO iVm § 85 NO veranlassten Zustellung (Intimation) mittels Einschreibens iSd § 2 Z 9 PostG 1997 handelt es sich daher nicht um eine öffentliche Urkunde nach dem GBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123747Im RIS seit
03.07.2008Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014