Norm
GBG §20 litbRechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 WEG2002 folgt, dass die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nur „an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden" kann. Eine Übertragung nur der Anmerkung ist daher ausgeschlossen. Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung erfordert den zweifelsfreien Nachweis des Vorliegens dieser materiellen Voraussetzung (Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123746Im RIS seit
03.07.2008Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010