RS OGH 2008/6/3 9Bs203/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2008
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Norm

StPO §71 Abs6
StPO §516 Abs2

Rechtssatz

Die gemäß § 516 Abs 2 letzter Satz StPO dem Privatankläger aufzutragende Frist zur weiteren Antragstellung (§ 71 Abs 6 StPO) ist eine nicht verlängerbare Fallfrist; sie zieht die unwiderlegbare und unwiderrufliche Vermutung nach sich, der Privatankläger habe auf Verfolgung verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000069

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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