Norm
StPO §71 Abs6Rechtssatz
Die gemäß § 516 Abs 2 letzter Satz StPO dem Privatankläger aufzutragende Frist zur weiteren Antragstellung (§ 71 Abs 6 StPO) ist eine nicht verlängerbare Fallfrist; sie zieht die unwiderlegbare und unwiderrufliche Vermutung nach sich, der Privatankläger habe auf Verfolgung verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000069Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008