RS OGH 2008/6/5 15Os22/08m, Bsw38663/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2008
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Norm

MedienG §20
MRK Art6 I

Rechtssatz

Handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Antragstellers bzw um eine zivilrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, so ist das Verfahren, in dem darüber erkannt wird, nämlich das Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG, den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK unterworfen. Dies unbeschadet seines Charakters als Verfahren zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, zumal nach der Rechtsprechung des EGMR die Vollstreckung eines Urteils im Lichte des Art 6 MRK - insbesondere unter dem Aspekt der Verfahrensdauer - als Bestandteil des Verfahrens anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 22/08m
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 15 Os 22/08m
  • Bsw 38663/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.07.2010 Bsw 38663/06
    Auch; nur: Die Vollstreckung eines Urteils ist im Lichte des Art 6 MRK als Bestandteil des Verfahrens anzusehen. (T1)
    Veröff: NL 2010,230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123669

Im RIS seit

05.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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