RS OGH 2008/6/5 6Ob65/08i, 6Ob51/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2008
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB idF FamErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004) §163b

Rechtssatz

Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruhte. Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der „Vätertausch" ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen. Demnach ist derjenige, dessen Vaterschaft nach § 163b ABGB festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab Geburt verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 65/08i
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 65/08i
    Veröff: SZ 2008/76
  • 6 Ob 51/09g
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 51/09g
    Beisatz: Hat ein Antragsteller bereits einen gesetzlichen Vater und begehrt er die Feststellung der Abstammung von einem anderen Mann, dann ist eine stattgebende Entscheidung zwangsläufig mit der Wirkung verbunden, dass die bisherige Vaterschaft wegfällt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123619

Im RIS seit

05.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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