Rechtssatz
Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruhte. Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der „Vätertausch" ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen. Demnach ist derjenige, dessen Vaterschaft nach § 163b ABGB festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab Geburt verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123619Im RIS seit
05.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011