Norm
StGB §5 ARechtssatz
Eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten schließt den Vorsatz nicht aus. Eine Abweichung ist unwesentlich, wenn der Erfolg im Risikozusammenhang mit der Tathandlung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123671Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008