RS OGH 2008/6/5 15Os57/08h (15Os58/08f), 15Os116/08k

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Veröffentlicht am 05.06.2008
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Norm

StGB §278 Abs2

Rechtssatz

Das für den Unrechtstypus der Bandenbildung nach dem Gesetz somit konstitutive Tatbestandselement der auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten „Verbindung" bezeichnet solcherart ein mit der dargestellten Zielsetzung final verknüpftes sozietäres Strukturmerkmal, das über die bloße Verabredung künftiger (gemeinsamer) Delinquenz - etwa im Sinne eines verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB - weit hinausreicht. Eine auf die Erreichung des erwähnten verpönten Zwecks ausgerichtete Gemeinschaftsstruktur ist daher, wenngleich sie keiner besonderen Ausprägung bedarf, essentielle Tatbestandsvoraussetzung des Delikts der Bandenbildung (der kriminellen Vereinigung) nach § 278 aF (gF) StGB, das sich von jenem der kriminellen Organisation nach § 278a StGB - auch in struktureller Hinsicht - somit nur graduell, nicht aber prinzipiell unterscheidet.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 57/08h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 15 Os 57/08h
    Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der „Vereinigung" ist nicht erfüllt, wenn die Gemeinschaftsstruktur im Kern einer legalen Tätigkeit dient. Somit setzt auch die - an sich mögliche - Bildung einer Bande (kriminellen Vereinigung) durch Zweckänderung einer mit legaler Zielsetzung begründeten Gemeinschaft voraus, dass deren genuin legale Zwecksetzung durch die kriminelle Ausrichtung beseitigt wird. (T1)
  • 15 Os 116/08k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 15 Os 116/08k
    Vgl; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der „unternehmensähnlichen Verbindung" im Sinn des § 278a StGB ist nicht erfüllt, wenn die Gemeinschaftsstruktur im Kern einer legalen Tätigkeit dieser Verbindung dient. (T2); Beisatz: Dass von der Verbindung verwendete Strukturen daneben auch von deren (legal tätigen) Personen oder Gruppen für deren (legale) Zwecke genutzt werden, schließt jedoch die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123646

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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