Norm
ZPO §411 C1Rechtssatz
Dass eine österreichische Marke Grundlage für die der Klägerin zuerkannten Ansprüche ist, wird auch aus dem Urteilsbegehren und dem Zuspruch der Vorinstanzen deutlich, ohne dass ausdrücklich eine Begrenzung der Ansprüche auf das österreichische Inland ausgesprochen werden müsste. Der Schutzbereich der österreichischen Marke ergibt sich ohnehin aus dem Gesetz und wäre im Zusammenhang mit einer allfälligen Exekutionsführung zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123533Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010