RS OGH 2008/6/10 1Ob273/07i, 1Ob25/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

ABGB §482
ABGB §483
ABGB §484

Rechtssatz

Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen (so schon 7 Ob 337/97b). Diese Kosten sind kein „Aufwand zur Erhaltung und Herstellung" im Sinne des § 483 ABGB und stellt die Kostentragung auch kein aktives Tun im Sinne des § 482 ABGB dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 273/07i
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 273/07i
  • 1 Ob 25/09x
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 25/09x
    Auch; nur: Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen. (T1); Beisatz: Hievon sind auch die Kosten der Neueintragung der Dienstbarkeit mitumfasst. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123638

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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