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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GGBG 1998 §13 Abs1a idF 2002/I/086;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der RS in W, vertreten durch Beck Krist Bubits Rechtsanwälte-Partnerschaft in 2340 Mödling, Elisabethstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. November 2002, Zl. UVS-03/P/19/6138/2002/3, betreffend Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S Trans Güterbeförderung GesmbH, etabliert in ...", welche "Beförderer" eines näher genannten gefährlichen Gutes gewesen sei, zu verantworten, dass
"dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn MS gelenkten Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen W-..., am 23.7.2001 um 13.45 in ... befördert wurde, obwohl dem Lenker die im ADR für die Beförderungseinheit vorgeschriebenen, besonderen Ausrüstungsgegenstände nicht übergeben wurden. Es fehlten die ordnungemäßen Feuerlöschmittel nach RN 10240 ADR. (Ein Feuerlöscher fehlte und beim zweiten war die Überprüfungsfrist abgelaufen.)"
Die Beschwerdeführerin habe dadurch "§ 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG i.V.m. RN 10240 ADR" verletzt. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG wurde über sie eine Geldstrafe von EUR 726,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) verhängt.
Über die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2002 zugestellt. Tatzeitpunkt der der Beschwerdeführerin zur Last liegenden Verwaltungsübertretung nach dem GGBG ist der 23. Juli 2001.
Der Beschwerdeführerin wurde entsprechend den im Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften des GGBG in der Stammfassung eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG vorgeworfen, wobei in der Bestimmung des § 27 leg. cit. durch das Euro-Umstellungsgesetz Verkehr Innovation und Technologie, BGBl. I Nr. 32/2002, zunächst nur die in dieser Gesetzesstelle angeführten Schillingbeträge durch Eurobeträge ersetzt wurden. Mit der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 27. Juni 2002 geltenden Novelle zum GGBG, BGBl. I Nr. 86/2002, wurde aber - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0094, im Einzelnen dargelegt hat - die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage geändert. Eine wortgleiche Verpflichtung, wie sie die im Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG in der Stammfassung vorgesehen haben, findet sich in den nunmehr geltenden Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1a, 23 Abs. 2 und 24a Abs. 1 GGBG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2002 (in Kraft getreten am 25. Mai 2002) nicht.
Im Hinblick darauf gleicht der Beschwerdefall in seinen wesentlichen Sach- und Rechtsfragen dem dem oben zitierten Erkenntnis vom 15. Dezember 2003 zugrundeliegenden Beschwerdefall, auf dessen nähere Entscheidungsgründe daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Nach dem in diesem Erkenntnis Gesagten (siehe dazu auch Punkt 3.1. des Erkenntnisses vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0312, und Punkt 3.2. des Erkenntnisses vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0168) hätte sich die belangte Behörde zunächst damit auseinander zu setzen gehabt, ob die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten (hier: § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG) auf der Grundlage der mit der Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 geänderten Rechtslage überhaupt noch strafbar sind, zumal sich die Regelungen auch im Hinblick auf den den Beförderer treffenden Sorgfaltsmaßstab maßgeblich geändert haben.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Beschwerdeausführungen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. Jänner 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030019.X00Im RIS seit
25.04.2005