Norm
ZPO §73 Abs2Rechtssatz
Auch bei einer allenfalls missverständlichen Formulierung im Bestellungsbeschluss gilt die Bestellung eines Verfahrenshilfeanwalts grundsätzlich für das gesamte weitere Verfahren. Ein weiterer Verfahrenshilfeantrag führt zu keiner Fristunterbrechung, selbst wenn das Erstgericht die Verfahrenshilfe neuerlich bewilligt und ein anderer Verfahrenshelfer bestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123690Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008