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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. E, vertreten durch H B A & Partner, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 13. Oktober 2004, Zl. A 17 - 8.231/2003-3, betreffend Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung (mitbeteiligte Partei: Ing. E, vertreten durch Dr. G und Dr. R, Rechtsanwälte), erhobenen und zur hg. Zl. 2004/06/0197 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren erhobene Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 5. August 2004, mit dem dem Mitbeteiligten die Errichtung eines Zubaues (Vergrößerung des bestehenden Badezimmers) bei dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. .1, EZ 5, KG A., mit Auflagen bewilligt worden war, wurde mit dem angefochtenen Bescheid wegen Verlustes der Parteistellung zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass mit der Ausübung der mit der Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da der Mitbeteiligte eine Benützungsbewilligung erwirken und den Zubau benützen könnte. Die davon ausgehenden Immissionen hätten eine rechtliche Basis.
Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch den Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die mitbeteiligte Partei führt in ihrer Stellungnahme insbesondere aus, dass die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zunächst ist festzustellen, dass auch ein solcher Zurückweisungsbescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2000, Zl. AW 2000/10/0002, und vom 10. März 1994, Zl. 94/04/0010). Dieser Bescheid hat die Wirkung, dass sich die vorliegende baurechtliche Angelegenheit mit Ablauf der Berufungsfrist als rechtskräftig entschieden darstellt, auf Grund dessen der Mitbeteiligte die durch den Bescheid eingeräumte Berechtigung rechtens ausüben darf.
Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag des Beschwerdeführers keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG qualifiziert werden (vgl. etwa den Beschluss vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung für den vorliegenden Zubau durch den mitbeteiligten Bauwerber für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche.
Dem Antrag des Beschwerdeführer war sohin nicht stattzugeben.
Wien, am 31. Jänner 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004060051.A00Im RIS seit
06.05.2005