RS OGH 2008/6/10 3R150/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

ZPO §332 Abs2

Rechtssatz

"Die vom Nebenintervenienten gestellten Beweisanträge (hier: SV-Gutachtensergänzung) wirken für die Hauptpartei. Nur diese - und nicht der Nebenintervenient - ist daher kostenvorschusspflichtig. Der Nebenintervenient ist trotz § 332 Abs 2 ZPO zur Bekämpfung eines an ihn ergangenen Kostenvorschuss-Auftrages legitimiert."

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000425

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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