Norm
ZPO §332 Abs2Rechtssatz
"Die vom Nebenintervenienten gestellten Beweisanträge (hier: SV-Gutachtensergänzung) wirken für die Hauptpartei. Nur diese - und nicht der Nebenintervenient - ist daher kostenvorschusspflichtig. Der Nebenintervenient ist trotz § 332 Abs 2 ZPO zur Bekämpfung eines an ihn ergangenen Kostenvorschuss-Auftrages legitimiert."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000425Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008