Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hält §7 Abs2 StaatsdruckereiG 1996 im Hinblick auf den Ausschluss der Wiener Zeitung von der Presseförderung und die für die Kenntnisnahme des Kundmachungsteils förderliche Verknüpfung mit einer Tageszeitung nicht für verfassungswidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gleichheitssatz, PresseförderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123829Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008