RS OGH 2008/6/10 10Ob36/07b, 1Ob32/10b, 4Ob109/15f, 7Ob51/17a, 6Ob168/18a

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

VerG 2002 §7

Rechtssatz

Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG 2002 keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 36/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
    Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Beschlusses bzw der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung, zu der beinahe die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht eingeladen wurden. (T1)
  • 1 Ob 32/10b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 32/10b
    Beisatz: Nicht jedwede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, führt stets zu nichtigen Beschlüssen eines Vereinsorgans; gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist eine Differenzierung geboten (hier: bloße Anfechtbarkeit des dennoch gefassten, satzungsändernden Beschlusses und der auf Grundlage der Satzungsänderung durchgeführten Neuwahl des Vorstands). (T2)
  • 4 Ob 109/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 109/15f
    Beisatz: Mehrere Mängel der Beschlussfassung sind in einer Gesamtbetrachtung zu werten und können, mögen sie auch für sich alleine gesehen nur Anfechtbarkeit begründen, Nichtigkeit bewirken. (T3)
  • 7 Ob 51/17a
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 51/17a
    Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T4)
  • 6 Ob 168/18a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 168/18a
    Beisatz: Hier: Beschluss des unzuständigen Vereinsorgans. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123632

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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