RS OGH 2008/6/10 4Ob75/08w, 4Ob204/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1295 Ia3f
ABGB §1295 IIc
ABGB §1299 B
ABGB §1302 A
ABGB §1304 A
ABGB §1304 F
ABGB §1311 Ia

Rechtssatz

Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/08w
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 75/08w
    Veröff: SZ 2008/80
  • 4 Ob 204/13y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Kein Ursachenzweifel bei einem Teil des Schadens, sondern festgestellte Kausalität des Kunstfehlers für den gesamten Schaden. (T1)

Schlagworte

Bem: Für Rechtsprechung zu den - anders zu beurteilenden - Anlageschäden siehe RS0022684, RS0022746 und RS0022600.
summierte Einwirkungen, Zufall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123610

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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