Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
§ 70 TKG gewährt dem Dienstebetreiber kein Recht, eine Sperre vorzunehmen, sondern beschränkt nur dessen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sperre ist daher, dass diese im Vertrag - etwa nach maßgebenden AGB - vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123618Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008