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L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Steiermark;Norm
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache 1. der AB in S, 2. der GHI, 3. der GI,
4. des EI, alle in M, alle vertreten durch Dr. Hans Exner und Mag. Hans Exner, Rechtsanwälte in 8750 Judenburg, Friedhofgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juli 2003, Zl. FA10A - 42 Ga 15/8 - 03, betreffend Auskunftserteilung in einer Jagdrechtsangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden "aufgrund des Devolutionsantrages vom 13. November 2002 des Zustellungsbevollmächtigten der Besitzgemeinschaft G.-Alm" (des Viertbeschwerdeführers) der näher bezeichnete "Antrag auf Auskunft über die getätigten Rotwildabschüsse bezogen auf das Hegegebiet, soweit es sich um den Anteil K. -Nord und K.-Süd handelt" gemäß § 1 und § 7 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 73/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999" abgewiesen (Spruchpunkt I.), und "die Anträge hinsichtlich Art der Abschussvergabe und Beiziehung unabhängiger Sachverständiger sowie hinsichtlich des Ergreifens behördlicher Bemühungen um Wiederansiedlung des Rotwildes und hinsichtlich der Unterbindung sinnlosen Abschusses in den Vorlagen" gemäß § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen diesen an die "Besitzgemeinschaft G.-Alm" ergangenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
In der Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, sie seien Miteigentümer der Eigenjagd G.-Alm. Die Rechtsfähigkeit der Eigentumsgemeinschaft folge aus § 1 Stmk Jagdgesetz 1986. Darüber hinaus verweisen sie zur Beschwerdelegitimation auf ihren im hg. Verfahren zur Zl. 2000/03/0387 zu dieser Frage eingebrachten Schriftsatz.
Nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 73/1990 idF der Novelle LGBl. Nr. 63/1999, hat "jedermann" das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen" (§ 1 Abs. 1). Im Falle der Auskunftsverweigerung ist auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid über die Verweigerung der Auskunft zu erlassen (§ 7 Abs. 1 leg. cit.). Gegen einen solchen Bescheid ist nach § 7 Abs. 5 leg. cit. ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig; im übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Aus diesen Bestimmungen kann nicht entnommen werden, dass zur Erhebung eines Auskunftsverlangens nach dem anzuwendenden Auskunftspflichtgesetz auch eine als Gemeinschaft von Liegenschaftseigentümern zu verstehende "Besitzgemeinschaft" berechtigt wäre, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt und die auch sonst - weder nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts noch nach anderen im Beschwerdefall maßgebenden Verwaltungsvorschriften, nämlich dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23 (siehe dazu den hg. Beschluss vom 18. November 2003, Zl. 2000/03/0387) - nicht als Träger von Rechten und Pflichten in Betracht kommt. Es mangelt einer solchen "Besitzgemeinschaft" daher - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 18. November 2003, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat - gemäß § 9 AVG auch an der Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Eine von dieser erhobene Beschwerde ist daher nicht zulässig. Sämtliche Anträge und sonstigen Eingaben in den dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren wurden von der "Besitzgemeinschaft G.-Alm, p. Adr.: E.I:" bzw. der genannten "Besitzgemeinschaft "z.Hd. E.I:" (Viertbeschwerdeführer) eingebracht und vom Viertbeschwerdeführer als "Zustellungsbevollmächtigtem" dieser "Besitzgemeinschaft" unterfertigt. Auch der angefochtene Bescheid erging an die "Besitzgemeinschaft G.-Alm, z. Hd. Herrn E.I.". Da der Bescheid somit an die keine Rechtspersönlichkeit besitzende "Besitzgemeinschaft G.-Alm" ergangen ist, ging er ins Leere und kann auch von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten werden (vgl. den oben angeführten hg. Beschluss).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. Jänner 2005
Schlagworte
Behörden und Verfahren außer Straffällen VerfahrensrechtParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitJagdrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und FischereirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030224.X00Im RIS seit
29.04.2005Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010