RS OGH 2008/6/10 1Ob94/08t

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

TabMG 1996 §35 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 35 Abs 4 TabMG 1996 hat in den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 4 unter anderem bei „Verstößen von geringerem Umfang" eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung vorauszugehen. Dies bedeutet, dass in den genannten Fällen weder eine Kündigung ausgesprochen noch im Sinne des § 35 Abs 6 TabMG 1996 - als gelinderes Mittel - eine Geldbuße verhängt werden darf, wenn ein Verstoß „von geringerem Umfang" vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 94/08t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 94/08t
    Beisatz: Das Gewicht eines Verstoßes bestimmt sich nun einerseits in der objektiv zu beurteilenden Schwere des Fehlverhaltens des Tabaktrafikanten, andererseits aber auch in der subjektiven Vorwerfbarkeit, wobei insbesondere auch die (leichtere oder schwerere) Erkennbarkeit des unterlaufenen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zu berücksichtigen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123637

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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