Norm
TabMG 1996 §35 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs 4 TabMG 1996 hat in den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 4 unter anderem bei „Verstößen von geringerem Umfang" eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung vorauszugehen. Dies bedeutet, dass in den genannten Fällen weder eine Kündigung ausgesprochen noch im Sinne des § 35 Abs 6 TabMG 1996 - als gelinderes Mittel - eine Geldbuße verhängt werden darf, wenn ein Verstoß „von geringerem Umfang" vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123637Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008