Norm
ABGB §1295 Ia3eRechtssatz
Können mehrere Ereignisse (Ursachen) für sich genommen den Schaden nicht allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeiführen, spricht man von summierten Einwirkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123611Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022