RS OGH 2008/6/11 7Ob58/08t, 13Os21/11d (13Os22/11a)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2008
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Norm

AktG §75 Abs4
BörseG §82 Abs6

Rechtssatz

Auch die Suspendierung von Vorstandsmitgliedern ist unverzüglich zu veröffentlichen (die Frage der Rechtswirksamkeit der Suspendierung wurde offen gelassen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 58/08t
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 7 Ob 58/08t
  • 13 Os 21/11d
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 21/11d
    Vgl; Entscheidungen (§ 35 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StPO) sind dann rechtsfehlerhaft, wenn die Ableitung der Rechtsfolge aus dem vom Entscheidungsträger zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat das Gesetz verletzt oder die Sachverhaltsannahmen entweder in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommen oder mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123688

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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