Norm
StPO §281 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 3 Abs 1 Z 1 der AmtssprachenV stellt eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Bezirksgerichten im Bundesland Kärnten dar. Demgemäß schließt diese Bestimmung, insofern sie eine derartige Amtssprachenregelung auf die Bezirksgerichte Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg beschränkt, die Zulassung der slowenischen zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor anderen Kärntner Bezirksgerichten aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123805Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016