Norm
TKG §5 Abs3Rechtssatz
Der in § 6 Abs 1 TKG 2003 gebrauchte Begriff „Abstimmung" ist nicht mit dem Begriff „Vereinbarung", wie sie für private Grundstücke vorgesehen ist, gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass die Leitungsrechte am öffentlichen Gut grundsätzlich ex lege bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123683Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011