Norm
ZPO §534Rechtssatz
Für die Klagefristen des § 534 ZPO kommt es bei Tod der Partei nicht auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolger an. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123809Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016