Norm
ZPO §232Rechtssatz
Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. Ein in einer der Scheidungsklagen erstattetes zusätzliches Vorbringen (hier: das behauptete Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung) schließt die Annahme der Identität der rechtserzeugenden Tatsachen dann nicht aus, wenn es nach dem anzuwendenden materiellen Recht (hier: serbisches Recht) nur auf die Zerrüttung der Ehe, nicht aber auf ein Verschulden eines der Ehegatten ankommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Selber Anspruch, nämlicher AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123717Im RIS seit
16.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020