RS OGH 2008/6/16 8Ob18/08t, 1Ob44/11v, 6Ob156/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2008
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Norm

ZPO §232
ZPO §233

Rechtssatz

Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. Ein in einer der Scheidungsklagen erstattetes zusätzliches Vorbringen (hier: das behauptete Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung) schließt die Annahme der Identität der rechtserzeugenden Tatsachen dann nicht aus, wenn es nach dem anzuwendenden materiellen Recht (hier: serbisches Recht) nur auf die Zerrüttung der Ehe, nicht aber auf ein Verschulden eines der Ehegatten ankommt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 18/08t
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 18/08t
    Veröff: SZ 2008/88
  • 1 Ob 44/11v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 44/11v
    Ähnlich; nur: Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. (T1); Beisatz: Hier: Frage der internationalen Streitanhängigkeit iSd Art 17 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil? und Handelssachen, BGBl 1960/105 (Aufteilungsanträge beider Teile). (T2);Veröff: SZ 2011/56
  • 6 Ob 156/20i
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 156/20i
    Vgl; Beisatz: Keine Streitanhängigkeit zwischen dem auf Zerrüttung gestützten Scheidungsverfahren in Nordmazedonien und einer im Inland erhobenen auf Verschulden gestützten Scheidungsklage. (T3)

Schlagworte

Selber Anspruch, nämlicher Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123717

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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