RS OGH 2008/6/16 8Ob14/08d, 1Ob15/09a, 1Ob94/11x, 2Ob176/10m, 4Ob80/12m, 7Ob177/13z, 7Ob196/13v, 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2008
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Norm

ABGB §932 Abs1 VIIa
ABGB §932 Abs2 VIIb
ABGB §932 Abs4 VIIb
ABGB §1155
ABGB §1168

Rechtssatz

Der Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten (hier: Kfz-Werkstätte) verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 14/08d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 14/08d
    Bem: Hier: Gewährleistung aus einem Oldtimerverkauf zwischen Privaten. (T1)
    Veröff: SZ 2008/87
  • 1 Ob 15/09a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 15/09a
    Auch; nur: Der Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T2)
  • 1 Ob 94/11x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 94/11x
    nur T2
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Vgl auch
  • 4 Ob 80/12m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
    Vgl; Beisatz: Hat der Geschädigte die Reparatur selbst durchgeführt, hat er Anspruch darauf, dass ihm als Geschäftsführer ohne Auftrag der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wird; diesen Aufwand bilden alle Werte (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis), die zum Zweck der Geschäftsführung verbraucht wurden. (T3)
  • 7 Ob 177/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 177/13z
  • 7 Ob 196/13v
    Entscheidungstext OGH 08.11.2013 7 Ob 196/13v
    Vgl auch
  • 7 Ob 228/14a
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 228/14a
    Auch
  • 6 Ob 53/15k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 53/15k
    Auch
  • 9 Ob 45/17h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 45/17h
    Auch; nur T2; Beisatz: Ist der Ersatz des Aufwands bereits bei „voreiliger Selbstvornahme“ der Verbesserung möglich, kann im Fall der Verweigerung der Verbesserung nichts anderes gelten. (T4)
  • 6 Ob 81/20k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 81/20k
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123969

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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