Norm
ABGB §932 Abs1 VIIaRechtssatz
Dem Willen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme" der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123968Im RIS seit
16.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017