Norm
ZPO §232Rechtssatz
Die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, ist grundsätzlich nach der ausländischen lex fori zu beantworten.
Das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die nach der ausländischen lex fori (hier: Serbien) bereits mit Einbringung Rechtshängigkeit bewirkende Klage auch zeitlich vor der inländischen Klage eingebracht wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
StreitanhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123716Im RIS seit
16.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021