RS OGH 2008/6/16 8Ob18/08t, 9Ob50/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2008
beobachten
merken

Norm

ZPO §232
ZPO §233

Rechtssatz

Die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, ist grundsätzlich nach der ausländischen lex fori zu beantworten.

Das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die nach der ausländischen lex fori (hier: Serbien) bereits mit Einbringung Rechtshängigkeit bewirkende Klage auch zeitlich vor der inländischen Klage eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 18/08t
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 18/08t
    Veröff: SZ 2008/88
  • 9 Ob 50/21z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 Ob 50/21z
    Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch für den Fall aufrechterhalten, dass die inländische Klage vor der ausländischen Klage eingebracht wurde, im inländischen Verfahren aber bisher im Wesentlichen die Einreden ua verfahrensgegenständlich waren und in der Sache selbst noch nicht verhandelt wurde. (T1)

Schlagworte

Streitanhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123716

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten