Norm
ArbVG §8 Z1Rechtssatz
Durch den Austritt aus einer freiwilligen Berufsvereinigung wird die durch diese Vereinigung vermittelte Kollektivvertragsunterworfenheit grundsätzlich nicht beendet. Der nach dem Abschluss des Kollektivvertrags erfolgte Austritt des Arbeitgebers ändert nichts an dessen Kollektivvertragsunterworfenheit. Der Kollektivvertrag gilt trotz des Austritts des betroffenen Arbeitgebers weiter, obwohl der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband, der den Vertrag abgeschlossen hat, nicht mehr angehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123857Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008