TE Vfgh Beschluss 2001/6/12 B306/01

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Legitimation aufgrund Nichtgenehmigung der Beschwerdeführung durch den für die Einschreiterin bestellten Sachwalter

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit selbstverfaßtem Schriftsatz erhob die Einschreiterin Beschwerde in einer wasserrechtlichen Angelegenheit.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gab der für die Einschreiterin gerichtlich bestellte Sachwalter (Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 20. November 1995, SW 3/90-107) bekannt, daß er die Beschwerdeführung nicht genehmige.

Die Eingabe war daher mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen (vgl. z.B. VfGH 26.9.2000, B39/00; 9.6.1998, B2538/97).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B306.2001

Dokumentnummer

JFT_09989388_01B00306_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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