Norm
JGG §44 Abs2Rechtssatz
Nach § 44 Abs 2 JGG steht ua das in § 195 Abs 1 StPO insbesondere Opfern iSd § 65 StPO eingeräumte Recht, die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens zu begehren, einem Privatbeteiligten in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten nicht zu. Diese Beschränkung des Verfolgungsrechts (und per analogiam generell wegen Jugendstraftaten - die Neufassung des § 44 Abs 2 JGG sollte keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtsbestand bewirken, vgl EBRV StPRBegleitG I, 231 BlgNR XXIII.GP 31 letzter Absatz und § 44 Abs 2 JGG aF) auf den öffentlichen Ankläger gilt argumento a maiori ad minus nicht nur für den Privatbeteiligten, sondern für sämtliche in § 195 Abs 1 StPO genannten Personen: der Privatbeteiligte ist gemäß § 65 Z 2 StPO Opfer iSv Z 1 leg cit, die „anderen Personen" des § 195 Abs 1 StPO sind diesen normativ gleichgeordnet („an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123607Im RIS seit
24.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010