RS OGH 2008/6/26 2Ob40/08h, 2Ob233/08s, 2Ob135/11h, 2Ob239/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §19 Abs6 BVIb
StVO §19 Abs6 BVIh
StVO §19 Abs6b

Rechtssatz

Ist eine Nebenfahrbahn gegenüber dem einmündenden Radweg durch das vor dem Radweg aufgestellte Zeichen „Vorrang geben" abgewertet, dann hat der vom Radweg kommende Radfahrer schon gemäß § 19 Abs 4 StVO den Vorrang. Auf das Vorrangverhältnis der in § 19 Abs 6 bis 6b StVO genannten Verkehrsflächen untereinander kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Allerdings muss der Radfahrer auf Grund der aus einer solchen schwierig zu beurteilenden Vorrangsituation resultierenden unklaren Verkehrslage in Annäherung an die Kreuzung aufmerksam in Richtung der Nebenfahrbahn schauen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 40/08h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 40/08h
    Beisatz: Hier: Verschuldensteilung im Verhältnis von 3:1 zugunsten des Radfahrers. (T1)
  • 2 Ob 233/08s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 233/08s
    Vgl
  • 2 Ob 135/11h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 135/11h
    Vgl auch
  • 2 Ob 239/12d
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 239/12d
    Vgl; nur: Der Radfahrer muss auf Grund der aus einer schwierig zu beurteilenden Vorrangsituation resultierenden unklaren Verkehrslage in Annäherung an die Kreuzung aufmerksam in Richtung der Nebenfahrbahn schauen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123931

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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