Norm
StVO §19 Abs4 BIVcRechtssatz
Ist eine Nebenfahrbahn gegenüber dem einmündenden Radweg durch das vor dem Radweg aufgestellte Zeichen „Vorrang geben" abgewertet, dann hat der vom Radweg kommende Radfahrer schon gemäß § 19 Abs 4 StVO den Vorrang. Auf das Vorrangverhältnis der in § 19 Abs 6 bis 6b StVO genannten Verkehrsflächen untereinander kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Allerdings muss der Radfahrer auf Grund der aus einer solchen schwierig zu beurteilenden Vorrangsituation resultierenden unklaren Verkehrslage in Annäherung an die Kreuzung aufmerksam in Richtung der Nebenfahrbahn schauen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123931Im RIS seit
26.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013