RS OGH 2008/6/26 2Ob158/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1

Rechtssatz

Verbleibt aufgrund der konkreten Beschädigung eines Fahrzeugs trotz fachgerechter Reparatur ein beachtliches Risiko verborgener Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen könnten, dann ist dem Geschädigten die Weiterbenützung des Fahrzeugs nicht mehr zumutbar. Davon kann ungeachtet moderner Reparaturtechniken jedenfalls ausgegangen werden, wenn die Schäden von der Qualität einer „erheblichen Beschädigung" im Sinne der Judikatur zur Abrechnung auf Neuwagenbasis (vgl RS0030263) sind. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem Geschädigten, der sein begründetes Misstrauen in die Wiederherstellbarkeit der Sicherheit des Fahrzeugs durch Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringt, Schadenersatz auf Basis der objektiven Wertminderung statt der fiktiven Reparaturkosten zu gewähren („unechter Totalschaden").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123963

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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