Norm
MedienG §6 ffRechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 2 MedienG ist das Gericht bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Daran vermag auch ein Unterlassen des Antragstellers, die Nichtannahme einer von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen anzufechten, nichts zu ändern. Eine Disposition des Antragstellers im Sinn eines „Verzichts" auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage iSd §§ 6 ff MedienG nach Urteilsfällung erster Instanz ist jedenfalls schon aufgrund des Immutabilitätsprinzips unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123670Im RIS seit
26.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016