Norm
ZPO §395Rechtssatz
Eine im Widerspruch zur allgemein gehaltenen, einleitenden Außerstreitstellung stehende Erklärung ist trotz der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit des prozessualen Anerkenntnisses (vgl RIS-Justiz RS0040883) zu beachten, wenn sie uno actu im selben Schriftsatz mit seiner Abgabe erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123920Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008